§8 absolute Schutzhindernisse
Ein Zeichen kann nur dann als Marke eingetragen werden, wenn der Verkehr erkennt, dass es sich um eine Marke handelt, also um ein Zeichen, das das herstellende Unternehmen kennzeichnen soll. Andernfalls liegt mangelnde Unterscheidungskraft vor. Außerdem kann ein Zeichen, das das Produkt oder die Dienstleistung selbst beschreibt, und zwar dessen Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geographische Herkunft, die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder sonstige Merkmale ebenfalls nicht als Marke eingetragen werden, da die Wettbewerber dieses Zeichen zur Beschreibung ihrer Waren oder Dienstleistungen benötigen. Es liegt dann ein Freihaltebedürfnis vor. Vor der Eintragung prüft das Patentamt die beantragte Marke auf mögliche absolute Schutzhindernisse.
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